Medienrecht

Auch wenn ein neues EU-Urheberrecht ab 01.03.2018 in Deutschland gilt, so sind doch im Wesentlichen nachstehende Vorgaben immer noch gültig. 

Einsatz von Filmen und anderen audiovisuellen Medien einschließlich Computerprogrammen und Multimedia im schulischen Unterricht (Richtlinien Medieneinsatz ) UKWKMS Nr. III/5 – S 1387 – 12/91 690 vom 11.11.1996

Das Urheberrecht – und was Sie als Lehrer/in oder Mediennutzer in der Bildungsarbeit unbedingt beachten müssen

1. Privat ist privat – und sonst gar nichts

Das neue Urheberrecht definiert den privaten Medieneinsatz als das, was man auch landläufig unter „privat“ versteht. Es geht um die persönliche Mediennutzung – quasi im „heimischen Wohnzimmer“- allein oder zusammen mit Menschen, die einem in direktem persönlichen Verhältnis verbunden sind, also z.B. Familienangehörige. Für alle anderen Formen der Mediennutzung, zum Beispiel in der Schule und in der außerschulischen Bildung, benötigen Sie die entsprechende Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers – und zwar unabhängig davon, ob es eine öffentliche oder nichtöffentliche Vorführung ist. Es ist auch unerheblich, um welchen Medienträger es sich handelt z. B. Videokassette, DVD, Intranet, PC oder Laptop – und last but not least auch 16-mm Kopien.

Medien finden Sie am schnellsten und kostengünstigsten bei ihrem Medienzentrum Neben dem Entleih gibt es auch zunehmend die Möglichkeit dort lizenzierte Multimedia-Produkte abzurufen. Alle anderen – vom Produzenten nicht lizenzierte Produktionen – sind im Einsatz illegal. Das Vergehen wird strafrechtlich bzw. zivilrechtlich verfolgt.

2. Illegal – ist nicht egal!

Vergleichbar mit einem Diebstahl ist das unerlaubte Kopieren, das Mitschneiden von Fernsehsendungen, das Scannen von Produktionen, die einen Rechteinhaber haben, also jemandem gehören. Es handelt sich beim unerlaubten Kopieren schlicht um Diebstahl und einen Eingriff in die Rechte anderer – der Hersteller und Produzenten – und damit um ein einen Straftatbestand.

3. Mehr als ein Vernunftargument

Sie sollten aber nicht nur aus Angst vor Strafe korrekt beim Medieneinsatz handeln, sondern vor allem bedenken, welchen Schaden dieses Verhalten anrichtet. Das illegale Kopieren schädigt die Hersteller von Bildungsmedien und das in einer Zeit, in der die Marktsituation sowieso schon äußerst schwierig ist. Wer also in den nächsten Jahren neue, qualitative hochwertige, für den Unterricht spezifisch hergestellte Medien haben möchte (von der DVD bis zur Web-Anwendung), der sollte sich auch an die gesetzlichen Regelungen handeln. Alle anderen Verhaltensweisen stellen eine Schädigung dar.

4. Und was ist mit Youtube?

Hier geht es zu den Nutzungsbedingungen für Pädagogen bei Youtube!

5. Und welche Ausnahme gibt es?

Das Urheberrecht kennt bezüglich des legalen Einsatzes in der Schule von eigenen Mitschnitten nur wenige Ausnahmen:

  • Die Schulfunksendungen (§ 47, UrhG) Hier ist aber zu beachten, dass diese Mitschnitte nur im Unterricht verwendet werden dürfen und spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres gelöscht werden müssen.
  • Ohne wenn und aber:
    Das Herstellen von Kopien einzelner Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften (§ 53, Abs. 3, UrhG)

6. Sie sind auf der sicheren Seite und Sie haben etwas davon …

… wenn Sie nur Medien Ihres Medienzentrums oder ggf. direkt vom Produzenten/Hersteller bzw. vom Medienzentrum erworbene und autorisierte Vervielfältigungsstücke einsetzen, da Sie damit die Entstehung neuer Multimedia- Entwicklungen unterstützen und sich so eine Menge Ärger für Anwalts-, Gerichtskosten und Schadensersatzforderungen ersparen.

Medienrecht für Lehrer – Vorbild für die Schüler!

Während wir den gesetzlichen Rahmen vieler alltäglicher Handlungen, z. B. im Straßenverkehr, recht gut kennen, zeigt die Erfahrung, dass vielen Lehrerinnen und Lehrern der medienrechtliche Rahmen ihrer Berufsausübung ziemlich fremd ist. Wohl jeder von uns weiß, worauf er sich einlässt, wenn er falsch parkt, zu viel trinkt oder bei Rot über eine Kreuzung fährt. Kaum einer Lehrkraft scheinen aber die Konsequenzen bewusst zu sein, wenn sie ein Arbeitsblatt kopiert, eine mitgeschnittene Fernsehsendung, eine gekaufte Musik-CD im Unterricht einsetzt, oder ihre Schüler ermuntert, Materialien aus dem Internet in ihren Arbeiten zu verwerten.

Johannes Philipp von der Akademie für Lehrerfortbildung in Dillingen hat deshalb versucht, die wichtigsten Rechtsnormen zusammen-zufassen.

Hier geht es zum Internetauftritt von Johannes Philipp…

Medienrecht und Schule – Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten
Enthält die Neuregelungen zum digitalen Kopieren und zur Rundfunkgebührenpflicht für Schulen. Eingearbeitet sind die KMBeks „Medienbildung“ vom 12. Oktober 2012 und „Rechtliche Hinweise zur Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets in der Schule“ vom 12. September 2012.

Medienbildung – Medienerziehung und informationstechnische Bildung in der Schule
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. Oktober 2012, Az.: III.4-5 S 1356-3.18 725
Diese umfassende und trotzdem knapp und verständlich formulierte Bekanntmachung regelt alle Fragen des Medieneinsatzes und der Medienerziehung an bayerischen Schulen.

Nutzungsbedingungen für Youtube-Nutzung in der Schule

Kopieren an Schulen
Durch einen Ergänzungsvertrag zum Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG vom 19.01.2011 wurde Ende 2012 das sog. „Digitalisierungsverbot“ beim Kopieren aus Werken, die für den Unterricht hergestellt wurden, aufgehoben. Zur besseren Übersichtlichkeit sind hier alle einschlägigen Schreiben und Verträge zusammengestellt:
KMS „Vereinbarung zu digitalen Vervielfältigungen an Schulen“ Nr. VII.7-5 S 1300-3.103 727 vom 20.12.2012: eine Kurzdarstellung der altuellen Rechtslage
Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG vom 19.01.2011 mit Ergänzungsvertrag

Datenschutz in der Schule
Internet-Seiten des ISB mit sehr guten aktuellen Materialien und Informationen, die spezifisch für bayerische Schulen zusammengestellt wurden

KMS „Lernplattformen“

Muster-Einverständniserklärung für die Nutzung von Lernplattformen für Schüler und Eltern
Es handelt sich um die offizielle Formulierung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

Muster-Einverständniserklärung für die Nutzung von Lernplattformen für Lehrkräfte
Es handelt sich um die offizielle Formulierung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

Muster-Einverständniserklärung für die Nutzung von personenbezogenen Daten durch Schulen
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat vier Muster-Einverständniserklärungen für Veröffentlichung von personenbezogenen Daten und Fotos durch Schulen herausgegeben:
– für minderjährige Schülerinnen und Schüler
– für volljährige Schülerinnen und Schüler
– für Mitglieder des Elternbeirats
– für Lehrkräfte, Verwaltungspersonal und Personal in Ganztagsangeboten
Diese Einverständniserklärungen sind für Schulen in Bayern verbindlich!
Leider gelten diese Einverständniserklärungen nicht für Ton- und Videoaufnahmen.

Weitere wichtige Links zum „Thema Medienrecht für Lehrer“